Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungswiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1955 aufgehoben durch BGBl. Nr. 569/1978Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 20Artikel 4, Paragraph 20
Index
57/09 Sonstiges Versicherungen
Text
§ 20.Paragraph 20,
Bei Lebensversicherungsunternehmungen, die den Geschäftsbetrieb im Inland (§ 2) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945 aufgenommen haben, kann das Bundesministerium für Finanzen, wenn die Interessen der Versicherten auf anderem Wege nicht gewahrt werden können, die Deckung der laufenden Ausgaben (Versicherungszahlungen und Verwaltungskosten), soweit sie nicht aus den Mitteln der Unternehmung bestritten werden können, durch Gewährung von Darlehen sicherstellen. Bei Lebensversicherungsunternehmungen, die den Geschäftsbetrieb im Inland (Paragraph 2,) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945 aufgenommen haben, kann das Bundesministerium für Finanzen, wenn die Interessen der Versicherten auf anderem Wege nicht gewahrt werden können, die Deckung der laufenden Ausgaben (Versicherungszahlungen und Verwaltungskosten), soweit sie nicht aus den Mitteln der Unternehmung bestritten werden können, durch Gewährung von Darlehen sicherstellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Dokumentnummer
NOR12068735
Alte Dokumentnummer
N5195535943L